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Die in § 95 geregelte Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder der Krankenhausversorgungsvertrag nach § 108 reichen als Voraussetzung für die zulässige Durchführung der künstlichen Befruchtung bei GKV-Versicherten nicht aus. Notwendig ist außerdem die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde zur Durchführung der Maßnahmen. Das länderbezogene Genehmigungsverfahren wird auf der Grundlage der Erlasse der zuständigen obersten Landesbehörden durchgeführt. Mit dieser zusätzlichen Genehmigung will der Gesetzgeber etwaigen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von ärztlichen Beschränkungen der in-vitro-Fertilisation und der Embryonen-Forschung begegnen, welche in den ärztlichen Berufsordnungen und den anhängenden Richtlinien enthalten sind und mit denen medizinische, soziale und familienrechtliche Unsicherheiten auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung vermieden werden sollen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob der Arzt, die ärztlich geleitete Einrichtung, das medizinische Versorgungszentrum oder das Krankenhaus den Umfang der gesetzlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft kennen, über die für die künstliche Befruchtung notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und den Grundsätzen des § 70 folgend die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der künstlichen Befruchtung in fachlich gebotener Qualität bieten.

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