Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetz­lichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.1994 eingeführt worden. Mit dem ­Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen ­Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 vor dem Wort "festgestellt" die Wörter "nach § 100 Abs. 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3" eingefügt und die Wörter "Deckung der Unterversorgung" durch die Wörter "Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs" ersetzt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Satz 1 das Wort "kann" durch das Wort "muss" ersetzt und nach dem Wort "Krankenkassen" das Wort "eingetretene" eingefügt sowie der Satz 2 angefügt worden.

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