Rz. 3

Der Titel der Vorschrift ist mit dem Begriff "Krankenhausärzte" unvollständig, nachdem sich die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 1.1.2012 auch auf angestellte Ärzte in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und auf solche Ärzte erstrecken kann, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig und nach § 119b Satz 3 oder 4 auf der Rechtsgrundlage der Ermächtigung der Pflegeeinrichtung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten berechtigt sind.

Die mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführte und mit Wirkung zum 1.1.1993 in Satz 1 redaktionell überarbeitete Vorschrift hat die frühere Beteiligung leitender Krankenhausärzte an der kassenärztlichen Versorgung durch die Ermächtigung von Krankenhausärzten mit abgeschlossener Weiterbildung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ersetzt. Dies gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung, weil sich die gesetzlichen Bestimmungen über die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich nicht unterscheiden. § 116 gilt für beide Tätigkeitsfelder und die Vorschriften des § 31a Ärzte-ZV und des § 31a Zahnärzte-ZV stimmen insoweit wörtlich überein.

 

Rz. 4

Durch Art. 65 Satz 1 GRG waren rechtstechnisch die am 31.12.1988 bestehenden Beteiligungen in Ermächtigungen umgewandelt worden. Es handelte sich zunächst lediglich um eine Namensänderung, eine inhaltliche Änderung, z.B. hinsichtlich etwaiger Nebenbestimmungen zur Beteiligung, war damit noch nicht verbunden. Dies war mit ein Grund dafür, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zur kassenärztlichen Beteiligung auf die vertragsärztliche Ermächtigung weitestgehend übertragen worden ist.

Erst nachdem der Zulassungsausschuss im Rahmen des Art. 65 Satz 2 GRG diese Beteiligung formalrechtlich in eine Ermächtigung umgewandelt hatte, galten für den leitenden Krankenhausarzt die neuen gesetzlichen Bestimmungen z.B. zum geänderten Abrechnungsmodus (vgl. § 120) und zur Befristung. Das BSG hat diese Verfahrensweise durch Urteil v. 27.2.1992 (6 RKa 15/91, USK 92183) ausdrücklich bestätigt.

 

Rz. 5

Entgegen früherem Recht kommt es jetzt nicht mehr darauf an, welche dienstliche Funktion der Krankenhausarzt innerhalb des Krankenhauses hat. Chefärzte oder Oberärzte können ebenso ermächtigt werden, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen, wie andere angestellte Krankenhausärzte, die nach Abschluss ihrer Weiterbildung eine Gebietsbezeichnung führen dürfen (Facharztanerkennung). Eine Altersgrenze besteht entsprechend der Aufhebung der Altersgrenze für Vertragsärzte auch für ermächtigte Ärzte nicht mehr, sodass ein Arzt solange ermächtigt werden kann, wie sein Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus, zur stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder zur stationären Pflegeeinrichtung dauert. Da es sich um angestellte Ärzte handelt, hängt die Ermächtigung von der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers bleibt also einer Ermächtigung übergeordnet, sodass zunächst der Arbeitgeber entscheidet, ob und inwieweit durch die beabsichtigte Ermächtigung seine Arbeitgeberinteressen beeinträchtigt werden oder nicht. Der Krankenhausträger, die Träger der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder der Träger der Pflegeeinrichtung bestimmen deshalb vor jedem Ermächtigungsantrag, ob der bei ihnen angestellte Arzt (oder Zahnarzt) an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen darf. Die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist dem Ermächtigungsantrag des Arztes beizufügen; über den Antrag entscheidet der für den Sitz des Krankenhauses bzw. der Einrichtung zuständige Zulassungsausschuss.

 

Rz. 6

Von im Krankenhaus angestellten Fachärzten wird angenommen, dass einige von ihnen durch ihre stationäre Tätigkeit besondere Diagnostik- und Therapieverfahren beherrschen und aufgrund ihrer Erfahrung über spezielle Kenntnisse verfügen, auf die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung unter Qualitätsaspekten so lange nicht verzichtet werden kann, wie durch niedergelassene Vertragsärzte für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung kein gleichwertiges Angebot an ärztlicher Behandlung zur Verfügung steht. Die nach Satz 1 geforderte abgeschlossene Weiterbildung ist allerdings noch kein Indiz für besondere Diagnostik- und Therapieverfahren oder spezielle Kenntnisse des angestellten Krankenhausarztes. Die Voraussetzung Facharztanerkennung besagt hier, dass der Krankenhausarzt nur für solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt wird, die er tatsächlich erbringen kann und nach ärztlichem Berufsrecht erbringen darf (so auch BSG-Urteil vom 19.6.1996, 6 RKa 26/95, SozSich Heft 12/1997, 436). Besondere Diagnostik- und Therapieverfahren oder spezielle Kenntnisse leiten sich aus der ausgeübten ärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes ab. Die Feststellungen trifft der Zulassungsausschuss.

 

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