Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind zum 1.1.1993 die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 geändert, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 neugefasst und Abs. 4 Satz 2 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 1 die Wörter "Verbände der" gestrichen sowie in Abs. 5 die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" mit Wirkung zum 1.7.2008 ersetzt worden (Art. 1 Nr. 82 i. V. m. Art. 48 Abs. 9 GKV-WSG).

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 bei Abs. 2 Satz 1 in Nr. 4 und 5 jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 6 angefügt worden. Somit gehören auch die ergänzenden Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements (vgl. § 39 Abs. 1a) zu den Pflichtinhalten, die im Rahmen der dreiseitigen Verträge auf Landesebene zu regeln sind.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung zum ständig einsatzbereiten Notdienst in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Semikolon und der anschließende Halbsatz eingefügt sowie wegen der Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregelungen im Neunten Abschnitt nach Abs. 3 der Abs. 3a angefügt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 11.5.2019 im Hinblick auf den zum selben Zeitpunkt neu eingeführten § 89a geändert worden. Darüber hinaus ist der Abs. 3a aufgehoben worden.

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