Rz. 4

Die Besetzung der Landesschiedsstelle ist im Prinzip der des Schiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung (vgl. § 89 Abs. 5 und 6 i. d. F. des TSVG) nachgebildet. Auch bei der Landesschiedsstelle gibt es einen unparteiischen Vorsitzenden, 2 weitere unparteiische Mitglieder und, paritätisch aufgeteilt, Vertreter der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser. Die Krankenkassenvertreter und ihre Stellvertreter in der Landesschiedsstelle bestimmen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam. Für die Krankenhäuser bestellt die Landeskrankenhausgesellschaft ihre Vertreter und Stellvertreter in der Landesschiedsstelle. Der Hinweis in Abs. 1 Satz 1 auf die Vereinigungen der Krankenhäuser ist als überholt anzusehen, nachdem es in jedem Bundesland eine Landeskrankenhausgesellschaft gibt. Falls es in einem Bundesland aber Vereinigungen der Krankenhäuser geben sollte, gehören diese der Landeskrankenhausgesellschaft als Mitglieder an.

Die Formulierung in Abs. 2 Satz 1, dass die Landesschiedsstelle aus Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl besteht, gibt, anders als in § 89 Abs. 5 für das Schiedsamt mit je 4 Vertretern der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen und jeweils 2 Stellvertretern geregelt, die Zahl der Mitglieder und deren Stellvertreter der Landesschiedsstelle nicht vor, sondern bestimmt nur, dass beide Vertragsseiten die gleiche Zahl an Mitgliedern oder Stellvertretern aufzuweisen haben. Damit steht es den Organisationen frei, mehr oder weniger als jeweils 4 Mitglieder oder 2 Stellvertreter für jedes Mitglied zu bestellen, sofern sich diese Zahlen nicht bereits aus der Rechtsverordnung des Landes nach Abs. 5 ergeben.

 

Rz. 5

Die Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder sollen nach Möglichkeit gemeinsam bzw. einvernehmlich bestellt werden (Abs. 2 Satz 3). Im Falle der Nichteinigung erfolgt die Bestellung der Unparteiischen in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 6 Satz 3. Das bedeutet, dass die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch die für die Landesschiedsstelle zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt. Vor der Bestellung hat die Aufsichtsbehörde aber den Parteien eine Frist zur Einigung zu setzen, sodass die Bestellung durch die Aufsichtsbehörde erst erfolgen kann, wenn diese Frist abgelaufen ist.

Zum Verfahren nach § 89 Abs. 6 Satz 3 gehört auch, dass die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter als bestellt gelten, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Abs. 2 Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.

Mit dieser stringenten Regelung ist eine Blockierung der Landesschiedsstelle nicht mehr möglich, weil im Falle der Nichteinigung letztlich die Bestellung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Vertreter der Organisationen durch Ersatzvornahmen erfolgt.

 

Rz. 6

Das Nähere über die Zahl der Mitglieder und der Stellvertreter, ihre Amtsdauer und Amtsführung sowie über ihre Entschädigung regeln Rechtsverordnungen, zu deren Erlass die Landesregierungen ermächtigt sind. In diesen Rechtsverordnungen wird auch über die Geschäftsführung, das Verfahren, die Verfahrensgebühren und über die Kostenverteilung bestimmt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Beteiligten vor Erlass der Rechtsverordnung angehört werden, die in ihre Rechtspositionen eingreift und auch Zweckmäßigkeitserwägungen erfordert.

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