Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Verbände der" bzw. "Verbände" gestrichen worden.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 2 Satz 4 die Wörter "§ 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los" durch die Wörter "§ 89Abs. 6 Satz 3" ersetzt und in Abs. 5 die Wörter "und der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3)" gestrichen worden.
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