Rz. 8

Nach Abs. 4 führt die zuständige Landesbehörde die Rechtsaufsicht über die Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Rechtsaufsicht bedeutet, dass die von der jeweiligen Landesregierung als zuständig bezeichnete Landesbehörde die Geschäftsführung daraufhin beaufsichtigt, ob sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach dem SGB V und der Rechtsverordnung nach Abs. 5 durchgeführt wird. Dagegen erstreckt sich die Rechtsaufsicht nicht auf den festgesetzten Inhalt der Vergütungsvereinbarung.

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