Rz. 11

Kommt der Versorgungsvertrag oder der Vergütungsvertrag ganz oder teilweise innerhalb von 2 Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, wird der Inhalt durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Die Festsetzung hat dieselbe Rechtswirkung wie eine Vereinbarung der Vertragspartner. Die Landesschiedsstelle ist bei der Festsetzung an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Rechtsgrundlage für diese Schiedsstellenregelung ist § 111 Abs. 5 Satz 4 und 5, der nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift entsprechend angewandt wird.

Dies gilt auch hinsichtlich des § 111 Abs. 7, was bedeutet, dass auf der Bundesebene die Schiedsstelle nach § 111b Abs. 6 angerufen werden kann, wenn die Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande kommen. Diese Schiedsstelle würde dann innerhalb von 3 Monaten den Inhalt der Rahmenempfehlungen festsetzen.

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