Rz. 6a

Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sollen die Qualitätsverträge auf der örtlichen Ebene zwischen einer Krankenkasse oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen mit einem Krankenhausträger oder einem Krankenhaus geschlossen werden. Der Plural "Krankenkassen" lässt ebenso wie die neu gewählte Formulierung "Zusammenschlüsse von Krankenkassen" den Schluss zu, dass eine oder mehrere gesetzliche Krankenkassen derselben Kassenart oder verschiedener Kassenarten als Vertragspartner der Qualitätsverträge in Betracht kommen. Dass sich Krankenkassen zusammenschließen, ist grundsätzlich nicht neu, aber der dann zutreffende, hier allerdings vollkommen abwegige Begriff ist die Krankenkassenfusion. Die Formulierung "Zusammenschlüsse von Krankenkassen" geht aber mehr in Richtung der §§ 109, 110, wo auf der Landesebene eine gemeinsame Vorgehensweise zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen beim Abschluss oder einer Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einem zugelassenen Krankenhaus vorgeschrieben ist. Da es sich um einen einzelnen Qualitätsvertrag handelt, müssen auch die zusammengeschlossenen gesetzlichen Krankenkassen den Einzelvertrag gemeinsam aushandeln. Die privaten Krankenversicherungen sind dagegen keine Vertragspartner der Qualitätsverträge.

Vertragspartner auf der Gegenseite ist der Krankenhausträger, unabhängig davon, ob er nur ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus oder mehrere zugelassenen Krankenhäuser betreibt. Dass es sich beim Abschluss der Qualitätsverträge um zugelassene Krankenhäuser handeln muss, ergibt sich bereits aus § 108, da die gesetzlichen Krankenkassen die Krankenhausbehandlung nur durch zugelassenen Krankenhäuser erbringen lassen dürfen. Betreibt ein Krankenhausträger mehrere Krankenhäuser mit denselben medizinischen Versorgungsangeboten, spricht nichts dagegen, einen einmal abgeschlossenen Qualitätsvertrag auf alle betreffenden Krankenhäuser zu beziehen.

Der Qualitätsvertrag steht also als zeitlich begrenzter Einzelvertrag neben dem fiktiven oder tatsächlichen Versorgungsvertrag nach § 108. Würde letzterer aus welchen Gründen auch immer enden, endet automatisch auch der Qualitätsvertrag. Darüber hinaus kann der Qualitätsvertrag z. B. außerordentlich gekündigt werden, wenn die Vertragsziele verfehlt werden.

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