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Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Krankenhausplanung und der Investitionsförderung nach dem KHG sind nach § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig. Wegen der Auswirkungen der Kündigungen von Versorgungsverträgen durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf die in die Kompetenz der Länder fallende Krankenhausplanung sind Rechtsstreitigkeiten, welche die Rechtsfolgen und/oder die Wirksamkeit einer Kündigung zum Gegenstand haben, nicht dem sozialgerichtlichen, sondern nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zugeordnet. Durch § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 SGB V aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2) gelten, ausdrücklich von den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausgenommen, über die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden. Der Begriff "Kündigung von Versorgungsverträgen" umfasst dabei alle Facetten einer Kündigung, sodass zur Wirksamkeit einer Kündigung auch die Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Landesbehörde (vgl. Abs. 2 der Vorschrift) zählt (so auch BSG, Urteil v. 24.4.1995, B 3 BS 1/94). Der Verwaltungsrechtsweg ist im Übrigen nach § 40 Abs. 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

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