Rz. 6

Die durch den Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 aufgenommenen Sätze 5 bis 9 der Vorschrift sollen auf der Krankenkassenseite die vorgenannte Blockade bei einer an sich berechtigten Kündigung beseitigen. Für den Ausspruch einer kassenseitigen Kündigung ist daher nicht mehr die nach § 211a gewichtete Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Kassenarten erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn eine oder mehrere Kassenarten, die entweder einzeln oder zusammen über mindestens 1/3 der gewichteten Stimmen verfügen, den Antrag stellen, dass der Kündigungsbeschluss durch eine unabhängige Schiedsperson gefasst werden soll; wenn sich die Schiedsperson nach Prüfung der Voraussetzungen und Anhörung der beteiligten Krankenkassenarten für eine Kündigung des Versorgungsvertrages entscheidet, tritt diese Entscheidung an die Stelle des gemeinsam zu fassenden Beschlusses der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen über die Kündigung. Ein Widerspruchverfahren ist dann entbehrlich und Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich nach Abs. 1 Satz 9 der Vorschrift nicht gegen die unabhängige Schiedsperson, sondern gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Schiedsperson nur gelegentlich tätig wird bzw. nur einen Schiedsspruch fällt und wegen anderweitiger Tätigkeit i. d. R. zeitlich gar nicht in der Lage wäre, im gerichtlichen Verfahren die Rolle des Beklagten zu übernehmen.

Eine Bestellung der unabhängigen Schiedsperson ist zwingend, weil in Abs. 1 Satz 5 formuliert ist, dass "die unabhängige Schiedsperson über die Kündigung entscheidet", also zur Entscheidung keine Alternative besteht. Falls sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen aber nicht auf eine Schiedsperson einigen, bestimmt die für die Landesverbände der Krankenkassen zuständige Landesaufsichtsbehörde die Schiedsperson (vgl. Abs. 1 Satz 6). Das Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde über die bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen (z. B. Ersatzkassen) ist nicht tangiert; seine Einschaltung würde auch keinen Sinn ergeben, weil es um eine fallbezogene Bestellung der unabhängigen Schiedsperson geht, die nur im Ausnahmefall, wenn sich die Krankenkassenseite über eine Kündigung nicht einig ist, auf der Landesebene über die Kündigung oder Nichtkündigung eines Versorgungsvertrages mit einem zugelassenen Krankenhaus entscheidet. Die Aufsichtsbehörde auf Landesebene bestimmt ggf. die unabhängige Schiedsperson allein und unabhängig von etwaigen Vorschlägen einzelner Kassenarten. Einzige Voraussetzung ist die Unabhängigkeit der Person, d. h. dass sie keine Verbindung oder Beziehung zu einer Krankenkassenart hat. Darüber hinaus sollte die Schiedsperson aber zumindest juristische Grundkenntnisse über die Rechtsmaterie eines Versorgungsvertrages mit einem zugelassenen Krankenhaus besitzen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen einer Kündigung einschätzen und die Zulässigkeit einer Kündigung beurteilen können. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben nach Abs. 1 Satz 7 der Vorschrift keine aufschiebende Wirkung, sodass die Frage, ob die Kündigung des Versorgungsvertrages ausgesprochen oder nicht ausgesprochen wird, durch die Schiedsperson zügig entschieden und nicht durch eine Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson verzögert werden kann.

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam, und zwar entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die Entscheidung der Schiedsperson für oder gegen eine Kündigung des Versorgungsvertrages sich für alle Kassenarten gemeinsam auswirkt. Beim Verfahren über die Bestellung der Schiedsperson und den Rechtsschutz gegen dessen Entscheidungen hat sich der Gesetzgeber im Übrigen an den entsprechenden Regelungen über die Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a orientiert.

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