Rz. 1c

Grundsätzlich bezieht sich nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift die mögliche Kündigung (vgl. "kann") von Versorgungsverträgen auf alle zugelassenen Krankenhäuser (vgl. § 108 i. V. m. § 109 SGB V), also auf landesrechtlich anerkannte Hochschulkliniken ebenso wie auf die im Krankenhausplan aufgeführten Krankenhäuser (Plankrankenhäuser) oder auf Vertragskrankenhäuser mit formellen Versorgungsverträgen nach § 108 Nr. 3; begründet ist dies durch die Formulierung "Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1" in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift, welche sich umfassend sowohl auf einen fiktiven als auch auf einen formellen Versorgungsvertrag mit einem zugelassenen Krankenhaus bezieht. Keine Rolle spielt bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Krankenhausträger handelt, weil sich die Kündigungsvorschrift auf alle Krankenhausträger gleichermaßen bezieht. Die beim Abschluss eines fiktiven Versorgungsvertrages bestehende gesetzliche und faktische Vorrangstellung eines Plankrankenhauses vor einem Vertragskrankenhauses (vgl. § 109 Abs. 1 SGB V) besteht im Übrigen bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages nicht (so auch BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 KR 3/98 R). Bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages besteht nämlich anders als bei einem Vertragsabschluss nicht die Gefahr einer weiteren Erhöhung des Bettenbedarfs, was die Vorrangstellung begründet, sondern es geht um die Frage, wie ein bestehender Bettenüberhang zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Krankenhausversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung abzubauen ist. Damit hat kein zugelassenes Krankenhaus einen absoluten Bestandsschutz gegenüber Krankenhäusern, die noch nicht in das öffentliche Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen sind (vgl. Gesetzesbegründung in BT Drs. 11/2237 S. 198). Wegen bestehender Unwirtschaftlichkeit oder einer auf Dauer bestehenden unzureichenden Versorgungsqualität kann z. B. einem Plankrankenhaus ebenso gekündigt werden wie einem Vertragskrankenhaus.

Der Status als zugelassenen Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2) wird durch die wirksame Kündigung des Versorgungsvertrages nach Abs. 1 Satz 1 nicht entzogen. Der nach § 109 Abs. 1 Satz 2 kraft Gesetzes bestehende Versorgungsbescheid gilt bis zur Aufhebung des Aufnahmebescheids faktisch weiter. Abs. 2 Satz 6 in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung enthält eine Neuregelung und nicht nur eine Klarstellung.

Ob aber tatsächlich eine Kündigung des fiktiven Versorgungsvertrages gegenüber einer landesrechtlich anerkannten Hochschulklinik, also einer vorrangig auf Lehre und Forschung ausgerichtete Einrichtung der Spitzenversorgung im Krankenhausbereich, erfolgt oder wirksam erfolgen kann, dürfte angesichts des Vorrangs der Lehre und Forschung in Hochschulkliniken und der ohnehin starken Rechtsposition des jeweiligen Bundeslandes bei der Krankenhausversorgung insgesamt mehr im theoretischen als im praktischen Bereich angesiedelt sein.

 

Rz. 1d

Abs. 1 der Vorschrift sieht vor, dass jede Vertragspartei den Versorgungsvertrag ganz oder teilweise kündigen kann. Die Kannbestimmung stellt klar, dass die Kündigung im Ermessen steht. Eine ganz oder teilweise Kündigung richtet sich nach den vorliegenden Verhältnissen im Einzelfall; die Differenzierung der Reichweite der Wirkung einer Kündigung entspricht auch den planungsrechtlichen Strukturen der Krankenhausplanung. Dort erfolgt die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht "automatisch" als ganzes Krankenhaus, sondern in Abhängigkeit von dem im Krankenhausplan als erforderlich angesehenen Bettenangebot und dessen bedarfsgerechter, fachlicher und räumlicher Verteilung. Deshalb beziehen sich etwaige Bedarfsänderungen gerade auf diese Parameter mit der Folge, dass sie durch Änderung des Feststellungsbescheides der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder auch durch die Kündigung des Versorgungsvertrages zum Wegfall von fachlich zugeordneten Krankenhausbetten bzw. -angeboten führen können. Eine Teil- statt Vollkündigung vorzunehmen, ist deshalb auf den Einzelfall bezogen durchaus sachgerecht und entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vertragsparteien im Sinne des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sind die landesrechtlich anerkannten Hochschulkliniken, die Plankrankenhäuser und die Vertragskrankenhäuser bzw. deren Krankenhausträger einerseits (vgl. § 108) sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen andererseits, die für den jeweiligen Krankenhaussitz zuständig sind.

2.1 Kündigung durch das Krankenhaus

 

Rz. 2

Die Vertragskündigung durch das Krankenhaus ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft. Es wird im allgemeinen aber kein Interesse an einer eigenen Kündigung haben, solange der weitaus größte Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und das Krankenhaus darauf angewiesen bleibt, auch und gerade diesen Personenkreis stationär behandeln zu können. Dies gilt vornehmlich für Hochschulkliniken und...

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