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Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören zunächst die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung. Dies sind die in den §§ 20 bis 24 genannten Leistungen, im Einzelnen also die Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe (§§ 20 bis 20d), die Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe nach § 21 sowie Individualprophylaxe nach § 22), die medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 23) sowie die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24).

Die Leistungen zur Empfängnisverhütung umfassen ärztliche Beratung, Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln (§ 24a Abs. 1). Für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr besteht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten empfängnisverhütenden Mitteln (§ 24a Abs. 2).

Die Ansprüche auf Leistungen bei nicht rechtswidriger Sterilisation und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch sind in § 24b im Einzelnen geregelt.

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