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Die Zulassung eines Krankenhauses hängt vom Bestehen eines Versorgungsvertrages ab. Die Wörter "Abschluss des Versorgungsvertrages" in der Überschrift der Vorschrift machen deutlich, dass der Versorgungsvertrag zum Zeitpunkt der Leistungserbringung existent sein muss, wenn das Krankenhaus einen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kosten der Krankenkasse stationär behandeln will. Die Rückwirkung des wirksamen Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 ist ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 23.6.2015, B 1 KR 20/14 R m. w. N.).

Während landesrechtlich anerkannte Hochschulkliniken einerseits und die in den nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) aufgeführten Krankenhausbedarfsplänen der Länder aufgenommene Krankenhäuser (Plankrankenhäuser) andererseits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag und Zulassung (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift) sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Rechtsstatus erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, welcher zudem noch der Genehmigung durch die für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde bedarf (vgl. Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift). Es gibt daher nach Abs. 1 der Vorschrift unterschiedliche Arten des Versorgungsvertrages, den sog. fiktiven und den formellen Versorgungsvertrag.

Mit dem fiktiven oder formellen Versorgungsvertrag wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen (Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift). Durch den Versorgungsvertrag entstehen wechselseitige Verpflichtungen. Das zugelassene Krankenhaus, entweder die anerkannte Hochschulklinik, das Plankrankenhaus oder das Vertragskrankenhaus, ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet. Andererseits sind die Krankenkassen nach Abs. 4 Satz 3 der Vorschrift verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

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