Rz. 59

Der Abs. 4a regelt die Bedingungen, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, weil er in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sein möchte. Zunächst gilt, dass der Zulassungsausschuss der Übertragung der Zulassung zuzustimmen und die Anstellung dieses Arztes zu genehmigen hat, mit Wirkung zum 1.1.2012 aber nur, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Mit seiner MVZ-Anstellung ist eine Fortführung der bisherigen Praxis des Vertragsarztes im Nachbesetzungsverfahren nach Abs. 4 nicht möglich, da der Praxisnachfolger als weiterer Arzt neben dem dann beim MVZ angestellten Vertragsarzt die bestehende Überversorgung im Planungsbereich zahlenmäßig vergrößern würde. Der Arzt, dem die Anstellungsgenehmigung erteilt worden ist, nimmt praktisch seine Zulassung mit in das MVZ, sodass sich auf die Bedarfsplanung bezogen Neutralität ergibt. Davon unberührt bleibt ihm aber die Veräußerung der bisherigen Praxis, welche dann als Privatpraxis einen eigenen Vermögenswert darstellt. Der in Abs. 3a Satz 13 geregelte Entschädigungsanspruch gegen die KV in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis kommt jedoch nicht in Betracht, weil diese Regelung nur im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gilt, welches in diesem Fall durch Abs. 4a Satz 1 HS 2 ausgeschlossen ist.

 

Rz. 60

Die Anstellung in einem MVZ bedeutet vielmehr, dass der bisherige Vertragsarztsitz aufgegeben wird, was insbesondere in ländlichen Bezirken desselben gesperrten Planungsbereichs am bisherigen Vertragsarztsitz zu Versorgungsproblemen führen kann, die vom MVZ nicht abgedeckt werden. Stehen Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im gesperrten Planungsbereich der Anstellung tatsächlich entgegen, kann die MVZ-Anstellung nicht genehmigt werden. In dem Fall müsste der Zulassungsausschuss nach Abs. 4a Satz 1 die Genehmigung der Anstellung solange verweigern, bis das Versorgungsproblem am bisherigen Vertragsarztsitz gelöst ist. Die Verweigerung der Genehmigung hat zur Konsequenz, dass der Verzicht des Arztes auf die Zulassung, um in ein Anstellungsverhältnis bei einem MVZ zu gehen, nicht rechtswirksam wird. Verzicht und Genehmigung stellen insoweit eine rechtlich voneinander abhängige Einheit dar, sodass der Zulassungsverzicht nicht für sich allein gewertet werden kann. Bei der Prüfung, ob der Anstellung in einem MVZ Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist mit Wirkung zum 11.5.2019 auch die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ durch den Arzt zu berücksichtigen (Abs. 4a Satz 2). Ursprünglich war nach der Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf zum TSVG vorgesehen, dass der Zulassungsausschuss auch bei der Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle prüfen sollte, ob ein Bedarf für die Nachbesetzung besteht. Aufgrund der in der Anhörung zum Gesetzentwurf gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen auf Anstellungen und MVZ sowie Bedenken hinsichtlich einer praktikablen Umsetzbarkeit dieser Regelung war durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit diese Beschränkung wieder gestrichen worden. Die Neufassung des Abs. 4a hat mit Satz 2 den Gesetzesbefehl übernommen, dass der Zulassungsausschuss bei der Prüfung, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Anstellungsgenehmigung entgegenstehen, auch das besondere Versorgungsangebot des MVZ zu berücksichtigen hat. Insbesondere bei MVZ, die ein fachübergreifendes ärztliches Leistungsspektrum und damit eine Versorgung "unter einem Dach" i. S. eines interdisziplinären Teams anbieten, soll nach der Gesetzesbegründung diese Versorgung weiterhin gewährleistet sein.

 

Rz. 61

Da im Zusammenhang mit dem Verzicht von Vertragsärzten auf ihre Zulassung in gesperrten Planungsbereichen zugunsten einer Anstellung im MVZ Unsicherheiten bestanden, ob sich der Vertragsarztsitz des verzichtenden Arztes im selben Planungsbereich befinden muss, in dem auch das MVZ seinen Sitz hat, ist durch Abs. 4a Satz 3 mit Wirkung zum 11.5.2019 klargestellt, dass ein Vertragsarzt auch auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem anderen Planungsbereich gelegenen MVZ verzichten kann, wenn er nicht am Hauptsitz des MVZ, sondern bedarfsplanungsneutral ausschließlich in einer Zweigpraxis des MVZ in seinem bisherigen Planungsbereich tätig wird. Da die Tätigkeit bedarfsplanungsneutral erfolgt, kann sie dann im Falle eines späteren Ausscheidens des Arztes auch durch das MVZ nachbesetzt werden.

 

Rz. 62

Der Arzt kann also in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, als Angestellter in einer Zweigpraxis des MVZ weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden MVZ in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens 5 Jahren in einem MVZ, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich (Abs. 4a Sat...

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