Rz. 44

Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, ist zunächst die zuständige KV nach Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern den betreffenden Vertragsarztsitz (ggf. Psychotherapeutensitz) unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen anzufertigen. Die offizielle Ausschreibung bietet somit allen interessierten Ärzten/Psychotherapeuten zeitgleich die Möglichkeit, sich um den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz im Planungsbereich mit angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu bewerben. Dies gilt auch bei hälftigem Verzicht oder hälftiger Entziehung der Zulassung(Abs. 4 Satz 2), wobei hier das Interesse der dafür infrage kommenden Bewerber jedoch anders liegen dürfte als das Interesse der Bewerber für eine Vollzulassung. In der Ausschreibung hat die KV neben den erforderlichen Bewerbungsbedingungen u. a. eine Bewerbungsfrist vorzusehen, damit sie die Bewerberliste mit Fristablauf erstellen kann. Die Bewerbungsfrist ist von der ausschreibenden Behörde, also der KV, und nicht vom Zulassungsausschuss zu setzen. Da es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt, kann deren Nichteinhaltung nicht als Ausschlussfrist angesehen werden (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 103 Rz. 201). Dies beschleunigt die Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens, was sowohl der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten als auch den Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben dient.

 

Rz. 45

Mit Wirkung zum 1.1.2020 waren in Abs. 4 Satz 2 die Wörter "oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Abs. 2 Satz 5" gestrichen worden. Die Streichung ist erfolgt, weil nach Abs. 2 Satz 4 die zuständigen obersten Landesbehörden ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planbereichs bestimmen können, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von etwaigen Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind. In den von den Ländern bestimmten Gebieten, Arztgruppen und Fachrichtungen besteht dann eine uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit, sodass nach der Gesetzesbegründung die Folgeregelung zur KV-Ausschreibung der zusätzlich festgelegten Zulassungsmöglichkeiten zu streichen war.

 

Rz. 46

Nach Abs. 4 Satz 3 hat die KV dem Zulassungsausschuss, dem Vertragsarzt oder seinen Erben die Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Damit erhalten die Beteiligten erste Kenntnisse über die Bewerber sowie ein Bild über deren ärztliche Qualifikation oder Versorgungsschwerpunkte.

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