Rz. 79

Im Nachbesetzungsverfahren entscheiden die Zulassungsgremien über die Nachfolge eines Vertragsarztsitzes. Es kommt für die Nachbesetzung nicht auf einen Mehrheitsbeschluss an. Bei Stimmengleichheit (Abs. 3a Satz 9, Abs. 4 Satz 10 HS 1) ist dem Antrag zu entsprechen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (Abs. 2a Satz 10 und 11, Abs. 4 Satz 10 HS 2). Der Wegfall des Widerspruchsverfahren zielt auf eine Beschleunigung des Nachbesetzungsverfahrens ab. Der Klageweg ist unmittelbar eröffnet, der Wegfall des Widerspruchsverfahrens ist vom BSG (Urteil v. 27.6.2018, B 6 KA 46/17 R) aus rechtsstaatlichen Gründen nicht beanstandet. Eine Klage löst keine aufschiebende Wirkung aus (Abs. 3a Satz 12). Der Vertragsarzt oder die Erben können gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses nur in Ausnahmefällen vorgehen, weil sie nicht beschwert sind, wenn ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll (Bay LSG, Beschluss v. 12.8.2014, L 12 KA 67/14 B ER). Folge eines Nachbesetzungsbeschlusses ist die Ausschreibung des Sitzes. Die Zulassungsgremien sind daran gebunden. Der abgabewillige Arzt kann gegen eine ablehnende Entscheidung klageweise vorgehen.

 

Rz. 80

Im Zulassungsverfahren für eine Belegarztstelle sind die niedergelassenen Ärzte, die sich ebenfalls beworben haben, nach § 12 Abs. 2 SGB X zu beteiligen (BSG, Urteil v. 14.3.2001, B 6 KA 34/00 R). Den unterlegenen Ärzten steht eine Anfechtungsbefugnis zu, sofern sie geltend machen können, dass sie die ausgeschriebene Stelle ausfüllen können und zu Unrecht übergangen worden sind (BSG, a. a. O.). Eine Überprüfung ist auf Abs. 7 begrenzt (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 103 Rz. 465).

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