Rz. 77

Abs. 7 schließt eine Lücke in der belegärztlichen Krankenhausbehandlung der Versicherten. Der Belegarzt ist ein niedergelassener Vertragsarzt, der seine Patienten im Krankenhaus stationär behandelt. In einem gesperrten Planungsbereich könnte keine belegärztliche Behandlung stattfinden, wenn sich kein dort bereits niedergelassener Vertragsarzt für die belegärztliche Tätigkeit findet, da ein Zulassungsbewerber wegen der Zulassungsbeschränkung nicht zugelassen würde. Dies hätte die Förderung des Belegarztwesens (vgl. auch § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 121) geschwächt, weil im gesperrten Planungsbereich keine neuen Belegabteilungen entstehen und vorhandene Belegabteilungen unter Umständen nicht wiederbesetzt werden könnten, wenn der Belegarzt ausscheidet. Die neue Regelung verpflichtet den Krankenhausträger zur Ausschreibung des Angebots zum Abschluss eines Belegarztvertrages. Vorrangig soll der Belegarztvertrag mit einem niedergelassenen Vertragsarzt aus dem Planungsbereich geschlossen werden; nur wenn sich keiner aus dem Planungsbereich auf die Ausschreibung hin bewirbt, kommt ein geeigneter Arzt von außerhalb für den Abschluss eines Belegarztvertrages in Betracht. Da die Belegarzttätigkeit von der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95) abhängt, erhält der Bewerber dann eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit begrenzte Zulassung. Die Zulassung erlischt mit dem Ende der Belegarzttätigkeit. Wird die auf den Planungsbereich bezogene Zulassungsbeschränkung aufgehoben, erhält der mit einer begrenzten Zulassung ausgestattete Belegarzt die Vollzulassung; die Vollzulassung wird von Amts wegen auch dann zugesprochen, wenn die Zulassungsbeschränkung länger als 10 Jahre besteht. Auf den Versorgungsgrad wird der belegärztlich tätige und zulassungsrechtlich beschränkte Vertragsarzt voll angerechnet, weil er wie jeder andere Vertragsarzt zur Versorgung der Versicherten beiträgt. Bei Praxisübergabe nach Abs. 4 gehen diese besonderen Bindungen und Pflichten aus dem Belegarztvertrag auf den Praxisnachfolger über, falls der Krankenhausträger mit dem Eintritt des Nachfolgers in den Belegarztvertrag einverstanden ist.

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