Rz. 12

Gegen die bindende Anordnung von Zulassungsbeschränkungen können die am Verfahren Beteiligten (KV, Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen) Klage erheben. Der betroffene Arzt, der die beanspruchte Zulassung nicht erhält, ist wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht berechtigt, gegen die Anordnung zu klagen, wohl aber gegen seine Zulassungsablehnung, über die der Berufungsausschuss entschieden hat (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 258; Geiger, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 100 Rz. 58). Im Verfahren wird dann geprüft, ob die Anordnung des Landesausschusses rechtmäßig war, nicht dagegen, ob der Landesausschuss seinen Ermessens- und Beurteilungsspielraum richtig angewendet hat. Rechtmäßigkeit ist anzunehmen, wenn die Anordnung aufgrund des vorliegenden Prüfmaterials und vorhandener Erfahrungswerte sachlich nachvollziehbar erscheint. Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen sind im Übrigen in den amtlichen Bekanntmachungen der KV zu veröffentlichen, sodass sich Interessenten über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich einer KV oder in einem bestimmten Planungsbereich jederzeit informieren können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge