Rz. 22

Die Familienversicherung besteht nur für Angehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung) haben. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz über die Geltung des SGB nur für diesen Personenkreis. Für die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt gilt die Definition des § 30 Abs. 3 SGB I, so dass auf die Kommentierung und Rechtsprechung zu § 30 SGB I verwiesen werden kann.

 

Rz. 23

Dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann nach zwischen- oder überstaatlichem Recht ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Land gleichgestellt sein. So haben nach Art. 19 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EG wohnenden Angehörigen weiterhin Anspruch auf Familienversicherung gegen die deutsche Krankenkasse, die im Rahmen der Sachleistungsaushilfe durch den zuständigen Krankenversicherungsträger des Wohnsitzlandes erbracht wird.

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