2.1 Ziel der Errichtung von Pflegestützpunkten

 

Rz. 3

Die Bundesregierung hat erheblichen Bedarf für die Einrichtung von Pflegestützpunkten gesehen. In dem Gesetzesentwurf zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BT-Drs. 16/7439 S. 74 ff.) nimmt sie Bezug auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppen des Runden Tisches Pflege. Dort wurdenProbleme bei der zielgerichteten und angemessenen Unterstützung der Pflegebedürftigen benannt. Bemängelt wurde insbesondere eine stattgehabte Konzentration auf körperliche Probleme oder einzelne Episoden im Krankheitsverlauf bei Vernachlässigung psychischer und sozialer Belange sowie einer ganzheitlichen und auf Dauer angelegten Gesamtversorgungsstruktur.

 

Rz. 4

Mit dem Aufbau von Pflegestützpunkten sollen Grenzen zwischen der sozialen und der privaten Pflegeversicherung, der offenen örtlichen Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung überwunden und im Rahmen eines umfassenden Betreuungs- und Versorgungskonzeptes eine Verbesserung der Zusammenarbeit angestrebt werden. Neben der Verbesserung von Versorgungsqualität und -kontinuität soll die Wirtschaftlichkeit des Gesamtversorgungssystems durch Vermeidung von Fehl-, Unter- und Überversorgung und eine enge Verzahnung der Systeme gesteigert werden. Die Bundesregierung hofft insbesondere, dass sich durch verstärktes Zusammenwirken der Kräfte insbesondere im ambulanten Bereich die Möglichkeit eröffnet, die Zahl kostenintensiver vollstationärer Versorgungsfälle zurückzudrängen.

Bei Formulierung dieser Zielsetzungen wurden die Überlegungen und Erfahrungen einer Vielzahl von Einrichtungen aufgegriffen und berücksichtigt, die im Rahmen des Modellprogramms des BMG zur Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger gefördert worden sind.

2.2 Aufgabenstellung, Errichtung, Betreibung, Finanzierung, Schutz der Sozialdaten, Rahmenverträge und Errichtung einer Schiedsstelle

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 1 nennt unter Zusammenfassung der dargestellten Überlegungen die wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten als den Zweck der Einrichtung von Pflegestützpunkten. Konkretisiert wird dieses Ziel in Abs. 2 durch Beschreibung der Aufgaben der Stützpunkte. Der Aufgabenbereich umfasst danach im Wesentlichen unabhängige Auskunft und Beratung, Koordinierung der in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote und Vernetzung der Versorgungs- und Betreuungsangebote.

 

Rz. 6

Weitgehend unklar ist, wo generell nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Pflegestützpunkt errichtet werden soll. Die Formulierung des Abs. 4 Satz 1, dass die Errichtung bei einer im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung erfolgen kann, weist aus, dass es Alternativen gibt, die indes nicht benannt werden. Die Errichtung bei einer Pflegeeinrichtung steht im Übrigen unter dem Vorbehalt, dass sie nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den Pflegeeinrichtungen führt, was im Ergebnis indes nur schwer vorstellbar erscheint.

 

Rz. 7

Die Errichtung eines Pflegestützpunktes ist davon abhängig, dass die oberste Landesbehörde sie bestimmt. Ergeht eine solche Bestimmung, so tritt ein in Abs. 1 im Einzelnen ausgeführtes Verfahren in Kraft, welches eine rasche Umsetzung der Vorgabe der obersten Landesbehörde zum Ziel hat.

Eine Gründungsinitiative kann vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 auch von den Kommunen (die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe) ausgehen, d. h., sie können von den Pflege- und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe, die auch einen großen Nutzen von der Zusammenarbeit haben, in ihrem regionalen Einzugsgebiet die Errichtung eines Pflegestützpunktes initiieren können (BT-Drs. 18/9518 S. 60).

Zentrale Verantwortung übernehmen in diesem Verfahren die Pflegekassen. Sie trifft nach Abs. 2 Satz 3 und 4 die Verpflichtung, eine möglichst breite Beteiligung an der Betreibung der Stützpunkte herzustellen. Die Vorschrift nennt im Einzelnen die Adressaten dieser Herstellungsbemühungen.

 

Rz. 8

Träger der Pflegestützpunkte sind gemäß Abs. 2 Satz 5 die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Diese Träger sollen sodann nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 6 diverse dort genannte Personen und Stellen für die Teilnahme an der Arbeit der Stützpunkte gewinnen.

Abs. 3 gibt den beteiligten Kostenträgern und Leistungserbringern die Befugnis, für das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung zu schließen (vgl. hierzu § 92b).

 

Rz. 9

DieFinanzierungsfrage regelt Abs. 4 S. 2 ff., d. h. die erforderlichen Aufwendungen werden von den Trägern der Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte Personal auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung anteilig getragen. Falls sich private Pflegeversicherungsunternehmen nicht an der Finanzierung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruch...

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