Rz. 17

Nach Abs. 8 erhalten auch Pflegebedürftige, die ambulant oder stationär von zugelassenen Pflegeeinrichtungen versorgt werden, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen haben, Besitzstandsschutz. Sie haben gemäß § 91 Abs. 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, jedoch begrenzt auf 80 % des Betrages, der ihnen aufgrund ihres Pflegegrades zustünde. Ist dieser Leistungsbetrag ab dem 1.1.2017 niedriger als der Leistungsbetrag, der ihnen nach altem Recht zustand, haben sie nunmehr weiterhin Anspruch auf den höheren Leistungsbetrag. Dies gilt auch für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

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