Rz. 1

§ 113 wurde durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt und durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 neu gefasst. Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 wurden durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert; in Abs. 1 Satz 4 wurde die Nr. 4 durch vorgenanntes Gesetz ebenfalls mit Wirkung zum 30.10.2012 neu eingefügt. Durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 1 Satz 1 geändert und dahinter Satz 2 bis 6 eingefügt; die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden zu Satz 7 und 8 und der bisherige Satz 4 wurde aufgehoben. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2016 wurden durch vorgenanntes Gesetz Abs. 1a und 1b hinter Abs. 1 neu in die Vorschrift eingefügt, Abs. 2 Satz 3 angefügt und Abs. 3 aufgehoben. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurde Abs. 1b mit Wirkung vom 29.7.2017 geändert; Satz 2 wurde nach Satz 1 angefügt sowie Satz 6 bis 8 wurden ergänzt. Abs. 1b Satz 3 und 4 wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 durch Art. 132 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2.DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) geändert. Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte in Abs. 1 Satz 1 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurde mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 4 neu gefasst; Abs. 1b Satz 2 wurde aufgehoben. Mit Wirkung zum 17.9.2022 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 (BGBl. I S. 1454) nach Abs. 1 Satz 3 ein weiterer Satz eingefügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) wurde nach Abs. 1 Satz 2 ein neuer Satz mit Wirkung zum 1.7.2023 eingefügt.

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