Rz. 171

Es stellt sich die Frage, ob das Elterngeld i. S. d. BEEG Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld hat und das Mutterschaftsgeld insoweit zum Ruhen bringt. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil: Nach § 3 Abs. 1 BEEG mindert sich das Elterngeld um die Höhe des Mutterschaftsgeldes i. S. d. § 24i SGB V, wenn beides wegen desselben Kindes gewährt wird.

Wird Elterngeld wegen des "ersten" und zugleich Mutterschaftsgeld wegen des "zweiten" Kindes bezogen (z. B. neue Schutzfrist bzw. Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit wegen dem "zweiten" Kind), wird das Mutterschaftsgeld nur zum Teil auf das Elterngeld angerechnet. Nicht angerechnet werden 300,00 EUR monatlich beim Basiselterngeld und 150,00 EUR beim ElterngeldPlus. Der darüber hinausgehende Teil des Elterngeldes wird taggenau angerechnet.

Erhält die Frau einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG, wird dieser wie das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden bei der Anrechnung auf das Elterngeld addiert (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BEEG).

Das nach § 19 Abs. 2 MuSchG vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlte Mutterschaftsgeld (z. B. bei privat krankenversicherten Frauen) mindert das Elterngeld dagegen nicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG).

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