Rz. 58

Frauen,

  • die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 2 MuSchG) stehen oder
  • deren Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst wurde,

erhalten gemäß § 24i Abs. 2 Satz 1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Gleiches gilt für Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst. Sie werden gemäß § 13 BFDG den Arbeitnehmerinnen im engeren Sinne gleichgestellt.

Außerdem erhalten Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen i. S. d. § 3 MuSchG beginnt (vgl. Rz. 37), ebenfalls Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts – aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das die Mitgliedschaft begründende Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 SGB IV i. V. m. § 186 SGB V beginnt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist allerdings auf ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 13,00 EUR täglich begrenzt (§ 24i Abs. 2 Satz 2). Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt den täglichen Betrag von 13,00 EUR, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet (§ 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 1 MuSchG; vgl. auch Rz. 109 ff.). Diese "Ausgleichszahlung" wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezeichnet.

Bei zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnissen zahlt anstelle des Arbeitgebers die Krankenkasse den Zuschuss (§ 20 Abs. 3 MuSchG; vgl. Rz. 125 ff.).

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird für die gleiche Zeit wie das Mutterschaftsgeld gezahlt (BAG, Urteil v. 7.10.1987, 5 AZR 610/86), sodass die werdende bzw. junge Mutter für jeden Anspruchstag ihr volles Nettoarbeitsentgelt erhält. Besonderheiten gelten bei zulässig aufgelösten Beschäftigungen (vgl. Rz. 125 ff.) oder bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis wegen zeitlicher Befristung oder durch Vergleich endet (vgl. Rz. 133 ff.).

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