Rz. 4

Abs. 2 ermächtigt das BMG zu einer zukünftigen Zusammenstellung und Bekanntmachung der Arzneimittelübersicht. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Dass das Bundesministerium von sich aus im Wege der Ersatzvornahme eine Arzneimittelübersicht vornehmen kann, ist durch das BVerfG (Nichtannahmebeschluss v. 25.2.1999, 1 BvR 1510/91) ausgeschlossen worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge