Rz. 2

Die damalige Überlegung des Gesetzgebers, § 93 als Gesetzesvorschrift auslaufen zu lassen, sobald die Arzneimittel-Positivliste veröffentlicht ist, hat eine andere Wendung genommen als vom Gesetzgeber beabsichtigt. Die Positivliste wird es auch in Zukunft nicht geben, nachdem die parlamentarischen Vorbereitungen im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wieder eingestellt wurden.

Stattdessen geht der Gesetzgeber weiterhin von einer "Negativliste" aus, die "Bagatell-Arzneimittel" und vom 1.1.2004 an nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 34 umfasst, deren Kosten im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge von den Versicherten getragen werden müssen. Der in § 93 erteilte Auftrag, eine Liste der ausgeschlossenen Arzneimittel zu erstellen, ist vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber angeordneten und im Lauf der Zeit deutlich ausgeweiteten Ausschlusses von Arzneimitteln der vertragsärztlichen Versorgung in § 34 und den dazu ergangenen untergesetzlichen Vorschriften zu sehen (Wiegand, in: jurisPK-SGB V, § 93 Rz. 7). Bis heute ist nicht einmal eine Negativliste veröffentlicht worden, die der Vorschrift gerecht werden könnte (vgl. Hannes, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 93 Rz. 4). Von daher kann man der Auffassung zustimmen, dass die Vorschrift bedeutungslos ist.

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