Rz. 8

Im Innovationsausschuss haben die Interessenvertreter der Patientinnen und Patienten ihre Anliegen wahrzunehmen (Abs. 1 Satz 3). Ein Mitentscheidungsrecht steht ihnen jedoch nicht zu. Satz 4 verweist auf die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 5 und 6.

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