2.1 Innovationsausschuss (Abs. 1)

2.1.1 Zusammensetzung des Innovationsausschusses

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet, der als maßgebliches Entscheidungsgremium die Aufgabe hat, die Durchführung der Förderung der neuen Versorgungsformen (vgl. § 92a Abs. 1) und der Versorgungsforschung(vgl. § 92a Abs. 2) zu organisieren. Die Formulierung "wird eingerichtet" lässt keine Wahl, der Innovationsausschuss ist beim Gemeinsamen Bundesausschuss einzurichten.

Sitz des inzwischen eingerichteten Innovationsausschusses ist Berlin und die Anschrift lautet: Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss, Englische Straße 30, 10587 Berlin.

Die Einrichtung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss bedeutet, dass der Innovationsausschuss selbst rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten ist und z. B. auch beklagt werden kann, wie dies z. B. im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 13.9.2019 (L 9 KR 293/17 KL) zum Ausdruck kommt. Nach Abs. 8 der Vorschrift haben Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift ohnehin keine aufschiebende Wirkung und ein Vorverfahren entsprechend § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet nicht statt.

Mit Wirkung zum 15.10.2015 hatte sich der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss konstituiert.

Der Innovationsausschuss setzt sich gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift zusammen aus

  • dem unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  • 3 Vertretern der GKV-Spitzenverbandes,
  • einem Vertreter der KBV,
  • einem Vertreter der KZBV,
  • einem Vertreter der DKG,
  • 2 Vertretern des BMG und
  • einem Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Diese Mitglieder des Innovationsausschusses sind stimmberechtigt.

Die benannten Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, der KBV, der KZBV und der DKG im Innovationsausschuss sollen nach Abs. 1 Satz 2 gleichzeitig benannte Mitglieder des Beschlussgremiums (Plenum) des Gemeinsamen Bundesausschusses sein, was dafür spricht, dass es sich um maßgebliche Repräsentanten der Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses handelt, die auch im Beschlussgremium, dem obersten Entscheidungsgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses, für ihre Trägerorganisation eine gewichtige Stimme haben. Die Trägerorganisationen haben inzwischen für den Innovationsausschuss die Vorstandsmitglieder (so GKV-Spitzenverband) bzw. die Vorstandsvorsitzenden (so KBV, KZBV und DKG) benannt, welche auch im Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses Sitz und Stimme haben.

 

Rz. 7

Die Vertretung des BMG durch stimmberechtigte Mitgliedern geht auf die Überführung der Ergebnisse der geförderten Vorhaben in die Regelversorgung zurück, die eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfordern (BT-Drs. 19/4095 S. 103). Zudem soll das BMG die Aufgaben der Frühkoordinierung der Forschungsförderung mit den anderen Ressorts, insbesondere im Hinblick auf die durch den Innovationsausschuss zu fördernde Versorgungsforschung wahrnehmen.

2.1.2 Mitberatungs- und Antragsrechte sonstiger Interessenvertreter

 

Rz. 8

Im Innovationsausschuss haben die Interessenvertreter der Patientinnen und Patienten ihre Anliegen wahrzunehmen (Abs. 1 Satz 3). Ein Mitentscheidungsrecht steht ihnen jedoch nicht zu. Satz 4 verweist auf die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 5 und 6.

2.1.3 Bestellung der Mitglieder

 

Rz. 9

§ 92b enthält keine näheren Regelungen zur Bestellung der Mitglieder des Ausschusses. Die Bestellung bleibt der Geschäftsordnung vorbehalten (Abs. 2 Satz 11). Die Geschäfts- und Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Gesundheit (Abs. 2 Satz 12). Jede Organisation der gemeinsamen Selbstverwaltung und jedes beteiligte Bundesministerium benennt ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter selbst. Auf die Zustimmung der anderen Organisationen der Gemeinsamen Selbstverwaltung oder der genannten Ministerien kommt es dabei nicht an. Eine Stellvertreterregelung, welche angesichts der zahlreichen Hauptaufgaben der maßgeblichen Repräsentanten der Trägerorganisationen unerlässlich ist, ergibt sich zwar nicht aus der Vorschrift, aber aus der Geschäftsordnung.

Den Vorsitz im Innovationsausschuss führt der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 2 Abs. 5 Geschäftsordnung).

In der konstituierenden Sitzung wurden eine Geschäftsordnung, eine Verfahrensordnung sowie der Haushalts- und Stellenplan der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses (vgl. Abs. 3) beschlossen. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung einschließlich ihrer jeweiligen Änderungen bedürfen nach Abs. 2 Satz 14 der Genehmigung des BMG.

 

Rz. 10

Der Innovationsausschuss, nach Abs. 1 Satz 2 bestehend aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, entscheidet mit einer Mehrheit von 7 Stimmen (vgl. Abs. 2 Satz 10). An den zweifellos bestehenden unterschiedlichen Interessen der Beteiligten wird aber deutlich, dass die Besetzung des Innovationsausschusses in sich so ausgewogen sein dürfte, dass mit einer Mehrheit von mindestens 7 Stimmen sach- und praxisgerechte Abstimmungsergebnisse zustande kommen. Hinzu kommt, dass die vom Innovationsausschuss...

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