Rz. 7

Nach Abs. 2 der Vorschrift bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG e. V.) ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene. "Bilden" verpflichtet die 3 Vertragsparteien, das Schiedsgremium nach den gesetzlichen Vorgaben gemeinsam zu errichten, ein Wahlrecht steht ihnen dabei nicht zu.

Wie bereits ausgeführt, ist auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) von der Bildung des Schiedsgremiums auf Bundesebene nicht tangiert (vgl. Abs. 12).

Die DKG ist nach § 2 ihrer Satzung der Zusammenschluss von Spitzen- und Landesverbänden der Krankenhausträger. Sie bündelt die Interessen der Krankenhausträger auf der Bundesebene, im Zusammenwirken mit staatlichen und sonstigen Institutionen des Gesundheitswesens sorgt sie für die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser im Sinne eines trägerpluralen, zukunftsorientierten Krankenhauswesens und übernimmt eine gesundheitliche Mitverantwortung. Die DKG nimmt ihre durch Gesetz übertragenen und durch Satzung oder Vertrag übernommenen Aufgaben wahr.

Die Mitglieder der DKG sind 28 Mitgliedsverbände, bestehend aus 12 Spitzenverbänden und 16 Landeskrankenhausgesellschaften (vgl. auch § 108a Satz 2). Zu den Spitzenverbänden der DKG gehören

  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.,
  • Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V.,
  • Deutscher Caritasverband e. V.,
  • Deutscher Landkreistag,
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V.,
  • Deutscher Städte- und Gemeindebund,
  • Deutscher Städtetag,
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Diakonie Deutschland e. V.,
  • Verband der Universitätsklinika e. V.,
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.

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