Rz. 10

Die Geschäftsführung der Landes- bzw. Bundesschiedsämter bezieht sich auf die verwaltungsmäßige Abwicklung des Schiedsverfahrens, wie z. B. die Einrichtung einer i. d. R. nicht ständig besetzten Geschäftsstelle mit entsprechender personeller und sachlicher Ausstattung oder die Bereitstellung der entsprechenden Räumlichkeiten für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Gegenstand der Geschäftsführung ist auch die Unterstützung des unparteiischen Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung eines Schiedsverfahrens. Weil aber Schiedsverfahren die ultima ratio darstellen und in der Praxis nicht oft vorkommen, bewegen sich diese Kosten der Geschäftsführung in relativ engen Grenzen.

Die Kosten für die von ihnen selbst oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter, tragen die Körperschaften, welche die Schiedsämter bilden.

Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis 22 Schiedsamtsverordnung) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen persönlichen und sächlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte/Psychotherapeuten oder der Zahnärzte sowie die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf jeden Verband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. Sind mehrere KVen (KZVen) beteiligt, trägt jede Vereinigung die Kosten anteilig (§ 12 Schiedsamtsverordnung). Die Formulierung "Verbände der Krankenkassen" erstreckt sich auf die Landesverbände der Krankenkassen und für die Ersatzkassen auf die jeweilige Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek e. V.) sowie auf Bundesebene auf den vdek e. V. selbst. Aufgrund der §§ 11 und 12 Schiedsamtsverordnung ist bei der Neustrukturierung der Vorschrift die bewährte Praxis, wo die Schiedsämter gebildet und wie die Kosten der Geschäftsführung verteilt werden, beibehalten worden.

Die Höhe der Schiedsamtsgebühren ist nach Abs. 11 der Vorschrift in der Schiedsamtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Nach § 20 Schiedsamtsverordnung ist für die Festsetzung eines Vertrages durch ein Schiedsamt eine Gebühr in Höhe von 200,00 bis 1.200,00 EUR zu zahlen; der Vorsitzende des Schiedsamtes setzt die Gebühr nach der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird die Mindestgebühr von 200,00 EUR erhoben.

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt den Vertrag festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat (§ 21 Schiedsamtsverordnung).

Die Gebühr ist von jeder beteiligten Vertragspartei zu gleichen Anteilen zu tragen. Sind aufseiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil (§ 22 Schiedsamtsverordnung).

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