Rz. 7

Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung bestehen nach Abs. 5 Satz 1 aus je 4 Vertretern der Ärzte bzw. der Zahnärzte und 4 Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Schiedsamt ist demnach mit 11 Personen besetzt.

Abweichend von dieser Regelbesetzung wirken bei der Festsetzung des Inhalts eines Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, als Vertreter der Krankenkassen nur die Vertreter der betroffenen Kassenart(en) im Schiedsamt mit (Abs. 5 Satz 2). Die in Abs. 1 genannten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können aber davon abweichende Regelungen vereinbaren, sich also z. B. für dieses Schiedsamtsverfahren auch auf die Regelbesetzung verständigen.

Für jedes Mitglied des Schiedsamtes gibt es 2 Stellvertreter (Abs. 5 Satz 4), was in erster Linie der Einhaltung der relativ kurzen 3-Monats-Frist für die Schiedsamtsentscheidung dient, weil bei jeweils 2 Stellvertretern für jedes Mitglied im Zeitablauf der 3-Monats-Frist keine Besetzungsprobleme auftreten sollten.

Die Mitglieder der Ärzte bzw. Zahnärzte und deren Stellvertreter im Schiedsamt werden nach Abs. 5 Satz 6 durch die Organisationen bestellt, die das jeweilige Schiedsamt auf Landes-, Landesteil- oder Bundesebene bilden. Die Organisationen sollen sich auf die Vertreter und Stellvertreter einigen, was insbesondere bei den Landesschiedsämtern auf Krankenkassenseite problematisch werden kann, da mehr Verbände der Krankenkassen das Landesschiedsamt bilden als Mitglieder im Landesschiedsamt zu bestellen sind. Als Lösung bietet sich für die Praxis an, dass die größeren Krankenkassen die 4 Mitglieder und ggf. deren erste Stellvertreter bestellen, während die kleineren Krankenkassen die zweiten Stellvertreter bestellen. Auf der Bundesebene gibt es dieses Problem nicht, da der GKV-Spitzenverband alle Kassenarten vertritt und die jeweils 4 Krankenkassenvertreter und deren 8 Stellvertreter in den beiden Bundesschiedsämtern bestellt.

Kommt beim Landesschiedsamt aber eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Durch diese Ersatzvornahme wird die Funktionsfähigkeit eines Landesschiedsamtes in jedem Einzelfall gesichert und gleichzeitig der Einigungsdruck auf die Organisationen erhöht.

Alle Mitglieder der Schiedsämter sind nach Abs. 7 Satz 6 verpflichtet, an den Sitzungen des Schiedsamtes, für das sie bestellt sind, teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und eine Stimmenthaltung ist unzulässig (Abs. 7 Satz 7 und 8). Bei insgesamt 11 Mitgliedern eines Schiedsamtes gibt bei der knappsten Mehrheitsentscheidung nur eine Stimme den Ausschlag, z. B. die des unparteiischen Vorsitzenden.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter beträgt 4 Jahre (Abs. 5 Satz 5). Dies gilt unabhängig davon, ob die Organisationen oder im Wege der Ersatzvornahme die Aufsichtsbehörde die Bestellung der Mitglieder oder deren Stellvertreter veranlasst haben.

Für ein während der Amtsperiode neu hinzugetretenes Mitglied endet die Amtsdauer mit Ablauf der Amtsperiode (§ 3 Schiedsamtsverordnung), sodass nach Ablauf der 4-jährigen Amtsperiode alle Mitglieder und Stellvertreter der Schiedsämter neu zu bestellen sind. Bisherige Mitglieder oder Stellvertreter können dabei für die folgende Amtsperiode erneut bestellt werden.

Über den unparteiischen Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. § 213 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend (Abs. 6 Satz 1 und 2 der Vorschrift). Nach dem bis 31.12.2008 gültigen Gesetzestext erfolgt daher im Einigungsprozess die Beschlussfassung über die unparteiischen Mitglieder auf Landes- bzw. Landesteilebene durch 3 Vertreter der Ortskrankenkassen, 2 Vertreter der Ersatzkassen und je einen Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Bundesknappschaft). § 213 Abs. 2 i. d. F. bis zum 31.12.2008 hatte sich zwar auf die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesebene bezogen, ist aber durch die Formulierung "gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen" in Abs. 6 Satz 2 auf die Landesschiedsämter übertragen worden.

Unparteiisch bedeutet, dass die Mitglieder und deren jeweils 2 Stellvertreter keiner Vertragspartei angehören oder angehört haben und dass sie objektiv, überparteilich und unvoreingenommen ihre Aufgabe wahrnehmen. In § 368i Abs. 2 und 3 RVO war z. B. anstelle des heute geltenden Wortes "unparteiisch" vorgegeben, d...

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