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Festzuschüsse für die Regelversorgung mit Zahnersatz nach § 55 gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung. Für Fälle, in denen im Rahmen der COVID-19-Pandemie die vertragszahnärztliche Versorgung nicht durch die Zahlung von Abschlägen nach Abs. 1 sichergestellt werden kann, steht es den Partnern der regionalen Gesamtverträge nach Abs. 4 Satz 1 frei, für die Jahre 2020 und 2021 einvernehmlich Abschlagszahlungen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Honoraranteil für zahnärztliche Leistungen zu vereinbaren. Von den Krankenkassen in diesem Zusammenhang in 2020 oder 2021 geleistete Überzahlungen sind im Jahr 2021 bzw. 2022 vollständig von den betreffenden KZVen an die Krankenkassen zurückzuerstatten. Das Nähere zum Ausgleich vereinbaren nach Abs. 4 Satz 4 die regionalen Gesamtvertragspartner. In diesem Zusammenhang dürfte es zweckmäßig sein, die Regelung der Verfahrensweise bei Überzahlungen zeitgleich mit den Abschlagszahlungen zu vereinbaren.

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