Rz. 9

§ 79b Satz 6 sieht vor, dass die abgegebenen Stellungnahmen einzubeziehen sind. Das heißt nicht, dass sie bindend sind, aber es ist eine ernstliche Auseinandersetzung nötig (vgl. auch Vahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 79b Rz. 21). Rechtsfolgen sieht die Vorschrift nicht vor, wenn Stellungnahmen nicht einbezogen oder nicht eingeholt werden. Eine fehlerhafte oder unterlassene Anhörung bedeutet nach der Gesetzessystematik nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses (Vahldiek, a. a. O., Rz. 23). Dann hätte die Formulierung nicht nur "einbeziehen" lauten dürfen. Eine aufgrund einer fehlenden Anhörung erlassenen Satzung ist nicht per se nichtig, sondern nur, wenn dadurch der Grundsatz der Wesentlichkeit verletzt würde (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2018, B 6 KA 55/17 R; rechtsungültig: Rademacker, in: BeckOK, SGB V, § 79b Rz. 7).

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