0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden.

Aufgrund des Art. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) sind mit Wirkung zum 1.7.2020 der Abs. 3 ersatzlos aufgehoben und der Abs. 4 zum neuen Abs. 3 umgewidmet worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels SGB V, das die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Sie gehört zum Zweiten Abschnitt mit den Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten und zum Zweiten Titel, der mit Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen überschrieben ist.

Mit der Einfügung der Vorschrift war nach der Gesetzesbegründung bezweckt, angesichts der in der Praxis zum Teil weit entwickelten Beteiligungsformen der Bundesvereinigungen die Beteiligungen an Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften in Anlehnung an die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Regelungen fortzuschreiben. Die Aufsichtsführung auf Bundesebene habe im Übrigen gezeigt, dass es klarerer Vorgaben insbesondere im Hinblick auf die Transparenz und Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaften bedarf.

Die Norm konkretisiert die besonderen Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, mithin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Die mit Wirkung zum 1.7.2020 erfolgte Aufhebung des Abs. 3 ist nach der Gesetzesbegründung vorgenommen worden, da Abs. 3 gegenstandslos ist, weil die für Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB geltende allgemeine Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X bereits auf den § 89 SGB IV (Aufsichtsmittel) verweist.

2 Rechtspraxis

2.1 Unterrichtungspflicht des Vorstandes gegenüber der Vertreterversammlung auf Bundesebene

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, welche die KBV/KZBV vor der Errichtung, Übernahme oder der wesentlichen Erweiterung von Gebäuden bzw. vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Einrichtungen oder Arbeitsgemeinschaften zunächst im internen Bereich zu erfüllen hat, bevor über diese genehmigungspflichtigen Vermögensanlagen (vgl. § 85 SGB IV) der KBV-/KZBV-Vorstand entscheidet.

Nach der Gesetzesbegründung ist mit Abs. 1 eine spezielle Unterrichtungspflicht des KBV-/KZBV-Vorstandes gegenüber der jeweiligen Vertreterversammlung über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung eingeführt worden. Die Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV soll damit als zuständiges Kontrollorgan eine ausreichende Informationsgrundlage für ihre Zustimmung zur Entscheidung des Vorstandes über Errichtungen. Übernahmen oder wesentliche Erweiterungen von Einrichtungen sowie Beteiligungen an Einrichtungen erhalten; damit soll gewährleistet werden, dass die Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV auf der Basis nachvollziehbarer Daten bei der Beteiligung oder der Errichtung, der Übernahme oder wesentlichen Erweiterung mitbestimmen kann. Dies ist nach der Gesetzesbegründung nur auf der Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Planungsinstrument gegeben. Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind eine nach den Erfordernissen des Einzelfalles passende Darstellung sowie die geeigneten Berechnungen anzuwenden. Im Hinblick auf die Beteiligung an einer Einrichtung sind der Vertreterversammlung vor der Entscheidung insbesondere die Finanzdaten der Einrichtung und sonstige maßgebende Daten vom Vorstand vorzulegen. Die Entscheidung des Vorstandes über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von sowie die Beteiligung an Einrichtungen bedarf mit Wirkung zum 1.3.2017 stets der Zustimmung der Vertreterversammlung. Alleinige Entscheidungen des Vorstandes der KBV/KZBV sind damit in diesen Bereichen ausgeschlossen.

2.2 Jährlicher Beteiligungsbericht zur Information der Vertreterversammlung auf Bundesebene

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 Satz 1 ist der KBV-/KZBV-Vorstand verpflichtet, zur Information der Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV jährlich einen Beteiligungsbericht zu erstellen. Das aus der rechtlichen und organisatorischen Verselbständigung der Beteiligungsgesellschaften folgende höhere Maß an Autonomie bei der Aufgabenerfüllung führt i. d. R. zu einem Informationsverlust bei der Vertreterversammlung. Dies gilt z. B. für die bei den Beteiligungsgesellschaften entstehenden Verluste, die sich nicht in den Haushalten der KBV bzw. KZBV wiederfinden. Im Hinblick auf die Funktion der Vertreterversammlung als dem zentralen Willensbildungs- und Beschlussorgan der KBV und KZBV soll dieses Informationsdefizit durch den jährlichen Beteiligungsbericht kompensiert werden. Der Bericht soll Aufschluss über die Tätigkeit der Einrichtung geben, damit die Vertreterversammlung prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beteiligung insbesondere im Hinblick auf den (fortbestehend) zulässigen Tätigkeitszweck sowie auf die Einhaltung des Gr...

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