Rz. 14

Die Modellvorhaben sind längstens auf 4 Jahre zu befristen (Satz 1). Um möglichst schnell zu tragfähigen Ergebnissen für die Weiterentwicklung der interprofessionellen Zusammenarbeit zu kommen, wird die Dauer der Modellvorhaben abweichend von den bisher üblichen 8 Jahren (§ 63 Abs. 5 Satz 1) auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt (BT-Drs. 19/30560 S. 29).

 

Rz. 15

Die Auswertung der Modellvorhaben orientiert sich an § 65 (Satz 2). Außerdem hat der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Übernahme in die Regelversorgung zu enthalten.

 

Rz. 16

Nach dem Ablauf der Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten nach Abs. 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben auf der Grundlage eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen (Satz 3). Damit ist eine übergangsweise Fortführung nach Ablauf der Befristung für die Fälle möglich, in denen noch kein Evaluationsbericht vorliegt.

 

Rz. 17

Befürworten die Sachverständigen nach der Evaluation die Aufnahme in die Regelversorgung, können die Vereinbarungspartner nach Abs. 1 Satz 1 und 5 das Vorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach § 140a dauerhaft weiterführen (Satz 4). Dies ersetzt nicht die Übernahme in die Regelversorgung, die i. d. R. durch ein Gesetz zu erfolgen hat, bietet aber insbesondere für die Pflegefachkräfte eine Perspektive für die weitere Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drs. 19/30560 S. 29).

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