Rz. 5

§§ 155, 171d Abs. 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung sahen bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein gestuftes Haftungssystem (Haftungskaskade) vor. Zunächst hafteten nur die Krankenkassen derselben Kassenart wie die geschlossene Krankenkasse. Nach dem neuen Recht (nach dem GKV-FKG) haften hingegen unmittelbar alle anderen Krankenkassen. Auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kassenart kommt es somit nicht mehr an (Krasney, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 329 Rz. 4, Stand: 15.6.2020). Die Abwicklung der am 1.4.2020 bereits geschlossenen Krankenkassen (CITY BKK und BKK für Heilberufe) wird noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (Altersversorgungsverpflichtungen etc.). Das Verfahren richtet sich nach der Übergangsvorschrift.

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