Rz. 14

Der MD des GKV-Spitzenverbandes erlässt bis zum 31.12.2021 die Personalbedarfsrichtlinie nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Satz 1). Darin ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben (Satz 2). Die Richtlinien sind bei den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen zu beachten (§ 280 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 6; BT-Drs. 19/24727 S. 60). Angemessene und anerkannte Methoden der Personalbedarfsermittlung sind beispielsweise im Handbuch für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamtes dargestellt.

 

Rz. 15

Methodisch wesentlich ist es angesichts der Heterogenität des Aufwandes der Begutachtung, die großen Aufgabenbereiche zunächst in typische, in allen MD vergleichbar ablaufende, kleinere Gruppen von Begutachtungsaufträgen mit homogenem Arbeitsaufwand zu differenzieren (Satz 3). Die so definierten Gruppen sind dann Gegenstand der Erhebung des Aufwandes in allen MD, bei der auch Stichprobenverfahren angewendet werden können.

 

Rz. 16

Die zur Erarbeitung der Richtlinie erforderliche Datenerhebung und Datenauswertung erfolgt nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise (Satz 4). Zuständig ist der MDS unter fachlicher Beteiligung der MD. Die personenbezogene Daten der MD sind vor der Verarbeitung durch den MDS zu anonymisieren. Die erforderlichen Daten sind spätestens ab dem 1.3.2021 bei allen MD zu erheben, um den Erlass der Richtlinie bis zum 31.12.2021 zu ermöglichen. Da der Sozialmedizinische Dienst Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 283a Abs. 1 Satz 1 die Aufgaben des MD für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrnimmt, ist er in die Datenerhebung, die Datenauswertung und die fachliche Begleitung einzubeziehen.

 

Rz. 17

Gegenstand der Richtlinie sind mindestens MD-übergreifende Richtwerte für Aufgabengruppen aus den Begutachtungsbereichen Krankenhausleistungen, Arbeitsunfähigkeit und Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Satz 5). Dies dient der Erleichterung der Umsetzung, weil sich der MDS und die MD zunächst auf diese 3 großen Begutachtungsbereiche konzentrieren können.

 

Rz. 18

Die Richtlinie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Satz 6).

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