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Das BAS und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder führen nach der Bestandsbereinigung eine Sonderprüfung durch. Darin wird festgestellt, ob die Vorgaben (Abs. 1, 2) für die Bestandsbereinigung eingehalten wurden. Ergibt sich daraus ein Korrekturbetrag, wird dieser mit einem Aufschlag von 25 % durch einen Verwaltungsakt festgestellt.

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