Rz. 2

Die Norm ist eine Übergangsvorschrift zu dem mit Wirkung zum 1.8.2009 geänderten § 53 Abs. 6 (i. d. F. d. Art. 15 Nr. 4 Buchst. a bis c des Gesetzes v. 17.7.2009, BGBl. I S. 1990) sowie dem ebenfalls zum genannten Zeitpunkt mit diesem Gesetz geänderten § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3. § 53 Abs. 6 sieht für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten sowie für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte vor, dass die Krankenkassen für diese gemeinsame (Krankengeld-)Tarife in ihrer Satzung anzubieten haben. Im Gegensatz zu der vom 1.1.2009 bis zum 31.7.2009 geltenden Vorgängerfassung von § 53 Abs. 6 (i. d. F. d. Art. 1 Nr. 33 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes [GKV-WSG] v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378) darf die Höhe der Prämienzahlungen in diesen Tarifen nicht mehr von Risikofaktoren (Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko) des Mitglieds festgelegt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 3). § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 2 wurde zum 1.8.2009 dahingehend geändert, dass für die dort genannten Versicherten nun wieder ein an die Ausübung einer entsprechenden Wahlerklärung des Versicherten geknüpfter Anspruch auf Krankengeld besteht, anders als dies in der vom 1.1.2009 bis zum 31.7.2009 geltenden Vorgängerregelung (i. d. F. d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes [GKV-WSG] v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378) der Fall war, nach der der Krankengeldanspruch ausgeschlossen war.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Überführung der alten, mit Risikozuschlägen geschlossenen Wahltarife in die neuen Wahltarife ohne individuelle Risikoberücksichtigung. Dabei ordnet Abs. 1 das Ende aller bisherigen Wahltarife zum 31.7.2009 an. Abs. 2 bestimmt, dass Leistungen aus einem alten Wahltarif bis zum Ende der leistungsauslösenden Arbeitsunfähigkeit weiter zu zahlen sind. Abs. 3 enthält schließlich Bestimmungen dahingehend, dass sowohl die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 (Satz 1) als auch die Abschlusserklärungen für neue Wahltarife (Satz 2) bis zum 30.9.2009 (oder hinsichtlich der Erklärungen für neue Wahltarife zu einem späteren von der Krankenkasse zu bestimmenden Termin) rückwirkend zum 1.8.2009 abgegeben werden konnten.

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