1.1 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen

 

Rz. 4

Krankenkasse unterstehen seit dem 1.1.2010 der Insolvenzordnung und sind damit insolvenzfähig (§ 160). § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist sowohl auf bundes- als auch auf landesunmittelbare Krankenkassen nicht anwendbar. Die Insolvenzordnung wird durch spezialgesetzliche Regelungen modifiziert (§ 160 Abs. 2 bis 7).

1.2 Anzeigepflichten des Vorstands

 

Rz. 5

Der Vorstand der Krankenkasse hat der zuständigen Aufsichtsbehörde

  • die Zahlungsunfähigkeit,
  • eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder
  • die Überschuldung

unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) anzuzeigen (§ 160 Abs. 2 Satz 1). Es handelt sich um einen Straftatbestand, wenn der Vorstand die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung

  • nicht,
  • nicht richtig oder
  • nicht rechtzeitig

anzeigt (§ 396 Abs. 1). Die Form der Anzeige ist nicht geregelt. Ihr sind allerdings aussagefähige Unterlagen beizufügen, die ebenfalls rechtzeitig, richtig und vollständig vorzulegen sind.

1.3 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Rz. 6

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 160 Abs. 3 Satz 1). Der Vorstand der Krankenkasse ist nicht antragsberechtigt.

1.4 Schließung der Krankenkasse

 

Rz. 7

Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die Krankenkasse geschlossen (§ 160 Abs. 5). Eine Schließung der Krankenkasse durch ihre Aufsichtsbehörde ist auch unabhängig von einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich (§ 159; BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R).

1.5 Strafandrohung

 

Rz. 8

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Anzeigepflicht werden mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße geahndet.

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