Rz. 3

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen nur dann ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die Anbieter die Interoperabilitätsfestlegungen der gematik und ihre Empfehlungen (§ 394 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3) beachten. Es kann sich um Anwendungen handeln, die im Rahmen der Regelversorgung, von befristeten Maßnahmen (z. B. Modellvorhaben) oder von besonderen Versorgungsformen angeboten werden. Es gelten sowohl die Antragsverpflichtung als auch die Anforderungen für die Finanzierung unabhängig davon, ob die Anwendung die Telematikinfrastruktur nutzt oder nicht (BT-Drs. 18/6905 S. 73). Die Vorschrift sorgt für einheitliche Standards, Profile und Leitfäden der Anwendungen im Gesundheitswesen und ihre transparente Veröffentlichung.

 

Rz. 4

Informationstechnische Systeme, die im Rahmen der gesundheitsbezogenen Leistungserbringung genutzt werden, müssen die verbindlich erklärten Empfehlungen innerhalb von 24 Monaten nach der Empfehlung vollständig berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 und 3 der IOP-Governance-Verordnung). Abweichend hiervon kann über 24 Monate ein Einsatz erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige Versorgung der Versicherten andernfalls nicht gewährleistet wäre. Damit werden sektorenübergreifend interoperable Datenstrukturen innerhalb einer vertretbaren Zeit geschaffen (Referentenentwurf zur IOP Governance-Verordnung – GIGV S. 22, www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GIGV_RefE_BMG-RVO_Governance.pdf; abgerufen: 17.9.2022).

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