2.1 Erstattungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen leisten vertragsgebundenen Hebammen (§ 134a) sowie zugelassenen Physiotherapeuten (§ 124) Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

ausgeglichen. Der Erstattungsanspruch erfasst die Kosten, die ab dem 1.7.2021 entstehen. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vereinbarungen, die für Vertragsärzte geschlossen wurden (§ 378 Abs. 2).

 

Rz. 3a

Zusätzlich wird eine Finanzierungsregelung zur Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur ab dem 1.10.2021 für von Hebammen geleitete Einrichtungen geschaffen, die sich freiwillig an die Telematikinfrastruktur anschließen können.

2.2 Weitere erstattungsberechtigte Leistungserbringer (Abs. 2)

 

Rz. 3b

Weitere Leistungserbringer sind erstattungsberechtigt:

  • die übrigen Heilmittelerbringer, die nach § 124 Abs. 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt sind, die Hilfsmittelerbringer, die im Besitz eines Zertifikates nach § 126 Abs. 1a Satz 2 sind, sowie die Leistungserbringer, die zur Abgabe der weiteren in § 360 Abs. 7 Satz 1 genannten Leistungen berechtigt sind (ab 1.7.2024),
  • zahntechnische Labore (ab 1.7.2024),
  • Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a (ab 1.7.2024) und
  • Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Abs. 1 und § 39c erbringen, sofern sie nicht zugleich Leistungserbringer nach dem Elften Buch sind (ab 1.7.2023).

2.3 Vereinbarungen (Abs. 3)

 

Rz. 4

Das Abrechnungsverfahren nach Abs. 1 für Hebammen und Physiotherapeuten wird in Vereinbarungen geregelt (Satz 1). Vertragspartner ist jeweils der GKV-Spitzenverband. Vertragspartner aufseiten der Hebammen sind deren Verbände auf Bundesebene (z.B. Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.). Für die Physiotherapeuten sind deren Spitzenorganisationen auf Bundesebene (z.B. Deutscher Verband für Physiotherapie e.V.). Die Vereinbarungen sind bis zum 31.3.2021 zu schließen.

 

Rz. 5

Das Abrechnungsverfahren nach Abs. 1 für die von Hebammen geleiteten Einrichtungen vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Vereinbarungspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1) bis zum 1.10.2021 (Satz 2).

 

Rz. 5a

Entsprechende Vereinbarungen sind jeweils zum 1.7.2021 für die Hebammen und die von ihnen geleiteten Einrichtungen sowie für Physiotherapeuten in Kraft getreten (Rz. 7; Stand: 4.8.2022).

2.4 Vereinbarungen für weitere erstattungsberechtigte Leistungserbringer (Abs. 4)

 

Rz. 6

Das Abrechnungsverfahren nach Abs. 2 wird von folgenden Vertragspartnern vereinbart:

  • für die Heilmittelerbringer nach Abs. 2 Nr. 1 der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene (bis zum 1.1.2024),
  • für die Leistungserbringer nach Abs. 2 Nr. 1, die Hilfsmittel oder die weiteren in § 360 Abs. 7 Satz 1 genannten Mittel abgeben, die Verbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen dieser Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene (bis zum 1.1.2024),
  • für die zahntechnischen Labore nach Abs. 2 Nr. 2 der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (bis zum 1.1.2024),
  • für die in Abs. 2 Nr. 3 genannten Leistungserbringer die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen mit den soziotherapeutischen Leistungserbringern nach § 132b (bis zum 1.1.2024) und
  • für die in Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistungserbringer der GKV-Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (bis zum 1.1.2023).

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