Rz. 5

Die Vereinbarung über die TI-Pauschale regelt u. a. das Nähere zu Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den gesetzlich erforderlichen Komponenten und Diensten (Satz 1). Dazu ist festzulegen, welche gesetzlich vorgesehenen Komponenten und Dienste zum jeweiligen Erstattungszeitpunkt vorhanden sein müssen (Satz 2).

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