Rz. 3

Den in §§ 377 bis 382 genannten Leistungserbringern bzw. dem Öffentlichen Gesundheitsdienst werden die Kosten für die erforderliche Ausstattung ersetzt, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen. Die Investitionskosten werden durch die Krankenkassen und im Ausnahmefall durch die Träger der Rentenversicherung (§ 381 Abs. 1 Nr. 2) finanziert. Dazu sind Vereinbarungen in Form öffentlich-rechtlicher Verträge (koordinationsrechtliche Verträge) zu schließen. Darin werden insbesondere die Kostenträger und die ggf. pauschalierte Höhe der Kosten für den Anschluss und den Betrieb vereinbart (BT-Drs. 19/18793 S. 133). Mit der Begrenzung auf die erforderlichen Ausstattungs- und Betriebskosten knüpft die Norm an die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit an. Dies dürfte es verbieten, eine Ausstattung bei den Leistungserbringern zu finanzieren, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht; die Vereinbarungen knüpfen dementsprechend die Pauschalen für bestimmte Hardware an eine bestimmte Anzahl von tätigen Leistungserbringern (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 376 Rz. 7).

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