Rz. 2

Die Kosten der für die Nutzung der Telematikinfrastruktur erforderlichen Erstausstattung bei den Leistungserbringern (Investitionskosten) sowie die Betriebskosten im laufenden Betrieb werden den Leistungserbringern erstattet (§§ 377 bis 382). Die entstehenden Kosten sind keine Verwaltungsausgaben der Krankenkassen oder ihrer Verbände. Die in den §§ 377 bis 382 vorgesehenen Vereinbarungen sind überwiegend bereits geschlossen worden.

 

Rz. 2a

Durch das ab 29.12.2022 geltende Finanzierungsmodell einer monatlichen TI-Pauschale durch die Krankenkassen an Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Apotheken soll sowohl für die Kostenträger als auch für die Leistungserbringer Planungssicherheit geschaffen werden (BT-Drs. 20/4078 S. 109). Der bisher nur im Rahmen einer Anschubfinanzierung vorgesehene Erstattungsanspruch wird verstetigt und klargestellt, dass zukünftig dauerhaft ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung einer gesetzlich festgelegten Pauschale besteht. Betriebs- und Investitionskosten hinsichtlich der Ausstattung und Infrastruktur von Vertragsarztpraxen und Apotheken sind grundsätzlich durch diese selbst zu tragen oder in die Verhandlungen zur Anpassung des Orientierungswertes nach § 87 Abs. 2g einzubringen. Wegen der dynamischen Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur ist eine faire und verlässliche Kostenverteilung erforderlich. Feste monatliche TI-Pauschalen tragen dem Rechnung. Die bisherigen Einmalpauschalen haben sich dagegen nicht bewährt.

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