Rz. 3

KBV, KZBV, DKG und GKV-Spitzenverband vereinbaren bis zum 31.3. 2020 die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien. Sie stimmen sich dazu mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der gematik ab (Vereinbarung gemäß § 291g Absatz 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien – Telekonsilien-Vereinbarung, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/2020-04-01_Telekonsilen-Vereinbarung.pdf; abgerufen: 30.3.2021). Die Vereinbarung v. 29.5.2020 regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Durchführung von Konsilien (Telekonsilien) und wird rückwirkend zum 1.4.2020 wirksam.

 

Rz. 3a

Die Vereinbarung ist Voraussetzung für die Abrechnung der im EBM vorgesehenen Vergütung für die entsprechenden Leistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (im Zusammenhang mit der Einführung der Vergütungsregelungen nach § 87 Abs. 2a Satz 14) sollen Telekonsilien in einem weiten Umfang auch sektorenübergreifend ermöglicht werden. Das erklärt die Aufnahme der KZBV und der DKG in den Kreis der Vereinbarungspartner (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 367 Rz. 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge