Rz. 6

Die Daten werden von Ärzten auf der Gesundheitskarte und in der Patientenkurzakte gespeichert und ggf. aktualisiert, die

  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • in zugelassenen Krankenhäusern oder
  • in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung tätig sind.

Die Datenspeicherung ist als Rechtsanspruch gestaltet, der durch den Versicherten geltend zu machen ist. Ob dadurch Änderungen an den Gebührenordnungspositionen im einheitlichen Bewertungsmaßstab notwendig sind, hat der Bewertungsausschuss zu überprüfen (BT-Drs. 19/18793 S. 126).

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