Rz. 3

Krankenkassen können ihren Versicherten neben der von der gematik zugelassenen Patientenakte (§ 325) weitere Anwendungen anbieten (z. B. Patiententagebuch). Die Patientenakte darf durch die freiwilligen Anwendungen nicht beeinträchtigt werden. Versicherte können dazu freiwillig ihre Daten aus der Patientenakte zur Verfügung stellen (Satz 1). Die Vorschrift erfasst z. B. auch Ernährungs- und Patiententagebücher und Aufzeichnungen von Fitnesstrackern. (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 345 Rz. 13).

 

Rz. 3a

Die Krankenkassen sind berechtigt, die Daten zu verarbeiten (Satz 2). Der Versicherte muss vorher seine ausdrückliche Einwilligung erklären, die jederzeit widerrufen werden kann (Einwilligung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO). Eine wirksame Einwilligung des Versicherten bedingt, dass er über Inhalt und Funktionsweise des zusätzlichen Angebots informiert ist. Krankenkassen gehören nicht zum gesetzlich geregelten Kreis der berechtigten Personen, die auf die elektronische Patientenakte zugreifen dürfen. Deswegen ist es zu ermöglichen, die Daten der Patientenakte für die zusätzlichen Angebote der Krankenkasse zu nutzen.

 

Rz. 4

Die zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen (Satz 3). Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind von der Krankenkasse zu ergreifen (Satz 4), die damit verantwortlich ist.

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