Rz. 5

Der Versicherte kann beanspruchen, seine Patientenakte vollständig zu löschen. Der Anspruch ist gegenüber der jeweiligen Krankenkasse durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Antrag geltend zu machen. Die Krankenkasse ist für die Löschung verantwortlich und veranlasst den Anbieter, tätig zu werden. Der Versicherte kann seinen Anspruch anlasslos und voraussetzungsfrei durchsetzen. Die Regelung stärkt die Patientensouveränität bezüglich der versichertengeführten elektronischen Patientenakte (BT-Drs. 19/18793 S. 118). Eine Frist für die Löschung fehlt in der Regelung. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Versicherte einen zeitnahen Anspruch darauf hat und die Daten unverzüglich (§ 121 BGB) zu löschen sind. Daher muss die Krankenkasse das Löschungsbegehren des Versicherten unverzüglich an den Anbieter weiterleiten, welcher dann seinerseits unverzüglich die Löschung vorzunehmen hat (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 344 Rz. 21 m. w. N.).

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